Darüber hinaus gibt die Honorarnote vom 4. März 2022 zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Die Berufungsführerin ist in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).