Davon entfallen CHF 220.00 auf 550 Fotokopien à CHF 0.40. Der Kammer erschliesst sich nicht, inwiefern es vorliegend hätte erforderlich sein können, im Berufungsverfahren diese Anzahl von Kopien zu machen, zumal seitens der Verteidigung bereits in erster Instanz 5’987 Kopien in Rechnung gestellt wurden (vgl. pag. 2794). Die Kammer erachtet eine Anzahl von 250 Kopien als ausreichend bzw. immer noch grosszügig berechnet. Die Honorarnote wird entsprechend gekürzt und Rechtsanwalt B.________ werden für Fotokopien CHF 100.00 vergütet. Darüber hinaus gibt die Honorarnote vom 4. März 2022 zu keinen Bemerkungen Anlass.