Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Berufungsführerin, Rechtsanwalt B.________, gestützt auf die von ihm in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. März 2022 eingereichten Honorarnote (pag. 3049 ff.) festgesetzt. Die Kammer erachtet jedoch den für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Zeitaufwand von 31 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend durchschnittlich und es sind weder besondere pro-