_ vom 26. März 2021 (pag. 2793 f.) in der Höhe von insgesamt CHF 37'211.30 genehmigt (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2842). Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung der Berufungsführerin im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Berufungsführerin ist in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.2 Oberinstanzliches Verfahren