31 notwendigen Aufwendungen mehr an. Vorgängige Leistungen waren nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht geboten, um die privatklägerische Interessenwahrung zu gewährleisten. Der Antrag der (ehemaligen) Straf- und Zivilklägerin E.________ auf Verurteilung der Berufungsführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen.