Rechtsanwalt B.________ beantragte namens der Berufungsführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2021, dass über die Verlegung der Parteikosten der Privatklägerin im Rahmen des Abschlusses des Berufungsverfahrens zu befinden sei, da diese von dessen Ausgang abhänge. Gegen die Höhe der Honorarnote von Rechtsanwalt N.________ sei hingegen nichts einzuwenden (pag. 2905). Bereits mit Einreichung der Berufungserklärung beschränkt auf die Strafzumessung am 2. August 2021 war für die Privatklägerschaft ihre fehlende Beschwer und damit fehlende Legitimation für die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren offensichtlich.