2907 f.). Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Privatklägerin fehle es mangels Beschwer infolge der beschränkten Berufung der Berufungsführerin auf die Strafzumessung an der Legitimation für die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und damit an einem Verfahrensgegenstand dessen Beurteilung eine entsprechende Parteientschädigung zulasten der Berufungsführerin nach sich ziehen könne (pag. 2904). Rechtsanwalt B.__