Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 liess Rechtsanwalt N.________ dem Obergericht eine Kostennote für die bisherige Teilnahme seitens der Privatklägerin am Berufungsverfahren zugehen und stellte den Antrag, die Berufungsführerin sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (pag. 2896 f.). In seiner Kostennote vom 4. Oktober 2021 macht Rechtsanwalt N.________ für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 786.20 (Zeitaufwand; 2.5 Stunden zu CHF 280.00 [somit CHF 700.00]; Auslagen: CHF 30.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 56.20) geltend.