Oberinstanzliches Verfahren Mit Beschluss vom 10. November 2021 wurde die Privatklägerin aus dem vorliegenden Verfahren entlassen. Weiter hielt die 2. Strafkammer fest, dass die Festsetzung einer Parteientschädigung der Privatklägerin im Endurteil erfolge, falls die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 433 StPO gegeben seien (pag. 2917, vgl. auch Ziff. I.3 hiervor). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 liess Rechtsanwalt N.____