Die Aufwendungen gemäss dieser Bestimmung betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen.