Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien.