Die Ansprüche der Privatklägerschaft gegen die beschuldigte Person sind auf die beiden vorgenannten Varianten beschränkt. In den übrigen Fällen hat die Privatklägerschaft keinen Anspruch auf Entschädigung, also weder gegen die beschuldigte Person noch gegenüber dem Staat (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 433). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben.