12. Entschädigungen 12.1 Parteientschädigung Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Bst. b). Die Ansprüche der Privatklägerschaft gegen die beschuldigte Person sind auf die beiden vorgenannten Varianten beschränkt.