Dies wurde seitens der Berufungsführerin jedoch nicht beantragt. Den Anträgen der Berufungsführerin wurde nicht gefolgt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden angesichts der eingeschränkten Berufung auf CHF 3'000.00 festgesetzt (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; Art. 24 Bst. b VKD) und vollumfänglich der Berufungsführerin auferlegt.