29 chen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘291.50 (pag. 2798) der Berufungsführerin zur Bezahlung auferlegt (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 11.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin unterliegt in oberer Instanz. In Bezug auf die Strafarten wurde ein zum erstinstanzlichen Entscheid abweichendes Urteil gefällt. Dies wurde seitens der Berufungsführerin jedoch nicht beantragt.