(vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 42). Der Berufungsführerin ist eine gute Legalprognose zu stellen (vgl. auch Ziff. 10.4.4 hiervor). Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10.6 Konkretes Strafmass Die Berufungsführerin wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für die verbleibenden 22 Monate wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.