Sie veranschlagt stattdessen für die Gesamtheit von 32 Urkundenfälschungen pauschal 180 Strafeinheiten. Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots darf das Urteil der Vorinstanz – mit welchem die Berufungsführerin zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde – jedoch nicht zuungunsten der Berufungsführerin abgeändert werden. Der Kammer ist es demnach nicht möglich – nachdem der gewerbsmässige Betrug bereits mit 28 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wird –, mehr als 120 Strafeinheiten, d.h. 120 Tagessätze Geldstrafe, für die Urkundenfälschungen auszusprechen.