Im Vergleich dazu fällt vorliegend straferhöhend ins Gewicht, dass die Berufungsführerin die 32 Urkunden selber herstellte. In Anbetracht der Tatsache, dass gesamthaft ohnehin nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (Höchstmass Strafart gemäss dem für die Berufungsführerin milderen Rechts, vgl. Ziff. III.10.1 hiervor), verzichtet die Kammer darauf, für die einzelnen Urkundenfälschungen eine Einzelstrafe zuzumessen. Sie veranschlagt stattdessen für die Gesamtheit von 32 Urkundenfälschungen pauschal 180 Strafeinheiten.