43 Abs. 3 (a)StGB Erlaubten – festzusetzen. Der bedingt vollziehbare Teil beträgt damit 22 Monate. Ebenfalls kann die Probezeit auf das gesetzliche Mindestmass von 2 Jahren festgesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 (a)StGB). 10.5 mehrfache Urkundenfälschung – Gesamtgeldstrafe