Die Berufungsführerin ist weder vorbestraft noch ist sie seit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut straffällig in Erscheinung getreten. Seit ihrer Delinquenz sind sodann auch bereits mehr als 6 Jahre vergangen (vgl. Strafregisterauszug; pag. 2941). Überdies haben sich ihre persönlichen Verhältnisse stabilisiert. Bei der Berufungsführerin ist eine günstige Prognose auszumachen. Die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug sind erfüllt. Um dem Verschulden gerecht zu werden, ist es ausreichend, den unbedingt vollziehbaren Teil auf 6 Monate – an der Untergrenze des nach Art. 43 Abs. 3 (a)StGB Erlaubten – festzusetzen.