10.4.5 Vollzug Nach Art. 43 (a)StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts.