3036), nicht zu rechtfertigen. Die von Seiten der Berufungsführerin durchgeführten aussergerichtlichen Vereinbarungen führten jedoch ebenfalls zu einer Verlängerung des Verfahrens (vgl. Akten- / Telefonnotizen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 1. September und 27. Oktober 2017; pag. 2133 f.). Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt die lange Verfahrensdauer eine moderate Reduktion der schuldangemessenen Strafe um 2 Monate auf 28 Monate. 10.4.4 Anrechnung Haft Gemäss Art.