26 erstmaligen Abschluss des Verfahrens im Jahr 2021 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2838 f., pag. 3034). Verzögerungen sind durch einen Wechsel der Verfahrensleitung, wie vorliegend seitens der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht (pag. 3036), nicht zu rechtfertigen.