Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 5. August 2015 gegenüber der Berufungsführerin eröffnet (pag. 1). Die Anklageschrift datiert vom 18. Januar 2019 (pag. 2489 f.) und die erstinstanzliche Urteilsbegründung vom 7. Juli 2021 (pag. 2813 ff.). Die Kammer erblickt mit der Vorinstanz und der Verteidigung angesichts des überblickbaren Aktenumfangs, der durch die (Teil-)Geständnisse der Berufungsführerin und des Mitbeschuldigten erleichterten Strafverfolgung sowie der mässigen rechtlichen Komplexität des vorliegenden Falles in der Dauer bis zum