Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen, als ultima ratio, die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, a.a.O., N 15 zu Art. 5). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 5. August 2015 gegenüber der Berufungsführerin eröffnet (pag.