Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» zum Abschluss gebracht werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien beurteilt.