Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies als unmittelbare Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe nur bei aussergewöhnlichem Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind bei der Berufungsführerin keine auszumachen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Fazit Täterkomponenten