25 Bemühungen um Wiedereingliederung der Berufungsführerin zunichtegemacht und andererseits auch die Schuldenbegleichung gehemmt werden (pag. 3033). Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass die betroffene Person aus ihrem Umfeld herausgerissen wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies als unmittelbare Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe nur bei aussergewöhnlichem Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3).