2953 ff.). Dennoch lässt das Nachtatverhalten der Berufungsführerin Einsicht und Reue erkennen. Die Kammer erachtet das anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen vorgebrachte Bedauern für aufrichtig. Weiter hat die Berufungsführerin die Zivilforderungen der Geschädigten anerkannt. Ferner hat sie sich seit der ihr zur Last gelegten Vorfälle nichts mehr zu Schulden kommen lassen und verhielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt (vgl. Strafregisterauszug; pag. 2941). Die Berufungsführerin konnte überdies glaubhaft darlegen, eine klare Kehrtwende in ihrer Lebensführung vollzogen zu haben. Strafempfindlichkeit