Es ist aber dennoch davon auszugehen, dass die Aussagen der Berufungsführerin die Strafverfolgung vereinfacht haben. Noch in der Berufungsverhandlung machte es den Anschein, dass die Berufungsführerin sich über das Ausmass ihres kriminellen Verhaltens nicht vollumfänglich bewusst ist (pag. 3025 f. Z. 31 ff., pag. 3042). Insbesondere aus den seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren eingelegten Schreiben aus dem Umfeld der Berufungsführerin geht zudem hervor, dass sie sich weiterhin selber als Betrogene des Mitbeschuldigten sieht (vgl. u.a. Beilage 1; pag. 2866 ff., Beilagen 2a/b; pag. 2869 f., Beilage 4; pag. 2953 ff.).