12 Z. 40 ff.). Über diese ganze erste Einvernahme hielt sie daran fest, dass die Stiftung inkl. Gutsbetriebe in Planung sei (pag. 12 f. Z. 47 ff.). Zum Ende führte sie sodann aus: «Ich möchte einfach nochmals sagen, dass die Stiftung schon während dem Aufbau wieder hat abgebaut werden müssen.» (pag. 18 Z. 255). Zu dieser Zeit lag damit seitens der Berufungsführerin nur ein Teilgeständnis vor. Demgegenüber war ihr Mitbeschuldigter von Beginn weg von sich aus umfassend geständig (pag. 50 ff. Z. 42 ff.). Es ist aber dennoch davon auszugehen, dass die Aussagen der Berufungsführerin die Strafverfolgung vereinfacht haben.