2019, N 334 ff.). Nach Ansicht der Vorinstanz war die Berufungsführerin dem Grundsatze nach von Anfang an geständig, weshalb sie ihr einen Geständnisbonus gewährte (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2837 f.). Diesen Ausführungen folgt die Kammer nicht vollständig. Die Berufungsführerin beantwortete die erste Frage zur Sache anlässlich ihrer Hafteröffnung «Was können Sie mir zur Stiftung W.________ sagen?» wie folgt: «Die Stiftung ist im Aufbau. […] Nun haben wir gesehen, dass uns das Ganze etwas überrollt. Darum hatten wir vor, das Ganze wieder abzubrechen. […]» (pag. 12 Z. 40 ff.).