Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 334 ff.).