Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der heute 51-jährigen Berufungsführerin an. Diese führte hierzu das Folgende aus (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2836 f.): Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 2092).