Nachdem sie durch ihre Selbständigkeit nicht genügend Einkommen erzielen konnte, hätte sie sich um eine Anstellung etwa im kaufmännischen Bereich und damit um ein legales Einkommen bemühen können. Die Tat war für die Berufungsführerin ohne Weiteres vermeidbar. Fazit Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 10.4.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der heute 51-jährigen Berufungsführerin an.