22 Die Berufungsführerin handelte direkt vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent ist und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Berufungsführerin hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Nachdem sie durch ihre Selbständigkeit nicht genügend Einkommen erzielen konnte, hätte sie sich um eine Anstellung etwa im kaufmännischen Bereich und damit um ein legales Einkommen bemühen können.