selber über kein Einkommen. Sie lebte auf Kosten der Geschädigten. Ihr damaliger Lebensstil ist auch, entgegen der Verteidigung (pag. 3031), nicht als bescheiden zu werten. Sie fuhr einen BMW, für welchen monatlich eine Leasingrate von CHF 1'159.60 anfiel (pag. 760 Z. 274 f., pag. 883 Z. 521 ff., pag. 919 ff.), ging öfters auswärts essen (u.a. pag. 489 Z. 261, pag. 530 Z. 368, pag. 603 Z. 39, pag. 607 Z. 256, pag. 760 Z. 277) oder wohnte teilweise in Ferienwohnungen (insb. pag. 671 Z. 19 ff., pag. 803 Z. 505 f.). Wie vorgehend bereits angeführt, betrog die Berufungsführerin bereits vor dem Projekt «W._