Subjektive Tatschwere Was die subjektive Tatschwere anbelangt kann wiederum auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2834 f.). Willensrichtung und Beweggründe: Die Berufungsführerin wusste, dass mehrere Geschädigte Darlehen und Kredite für die Einlagen aufgenommen haben. Auch wurden diese Gelder bewusst nicht absprachegemäss, sondern zum eigenen Gebrauch eingesetzt (pag. 2777 Z. 9 f., pag. 3024 Z. 14 ff.). Zudem war sie über ihre finanzielle Schieflage und damit über die Unmöglichkeit einer Rückzahlung der Darlehen und Einlagen im Bilde (pag. 3024 Z. 4 ff.). Die Berufungsführerin verfügte