Das Verhalten der Berufungsführerin ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen. Der Berufungsführerin ist, auch wenn sie sich dies bis zu Letzt nicht eingestehen will (pag. 3042), eine ausgeprägte kriminelle Energie zuzusprechen. Die Betrugshandlungen erstreckten sich doch immerhin über rund 3 Jahre. Das objektive Tatverschulden ist dennoch als noch gerade leicht zu bezeichnen. Konkret erachtet die Kammer aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Subjektive Tatschwere