537 Z. 693 ff., pag. 2491). Die seitens der Verteidigung geltend gemachte emotionale und wirtschaftliche Abhängigkeit der Berufungsführerin zum Mitbeschuldigten (pag. 3031) ist nachvollziehbar. Jedoch war die Berufungsführerin nicht dessen willenloses Werkzeug oder Opfer, sondern wurde, wie angeführt, in einem wesentlichen Umfang selber tätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie auf Frage, ob es eine dominante Person in ihrer Beziehung mit dem Mitbeschuldigten gegeben haben, auch zu Protokoll, sie hatte das Gefühl, sie seien auf gleicher Höhe gewesen (pag. 3024 Z. 41 ff.). Das Verhalten der Berufungsführerin ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen.