Naheliegender ist vielmehr, dass sie nach dieser Erfahrung aufmerksamer handelte und Lügen des Mitbeschuldigten, zumal sie auch über kaufmännische Kenntnisse verfügt, erkannte. Schliesslich betrog die Berufungsführerin auch unabhängig von der Idee mit der Stiftung W.________. Sie erschlich sich bereits vorher bei zwei Geschädigten