3023 Z. 28 ff.), keinen Glauben schenken. Daran vermag auch ihr wiederholtes Vorbringen, auch sie habe ihre Pensionskasse aufgelöst und verloren (pag. 2773 Z. 45 f., pag. 2774 Z. 11 ff., pag. 3024 Z. 7 f.), nichts zu ändern. Auch aufgrund des Vorbringens der Berufungsführerin, wie der Verlustschein der Ausgleichskasse des Kantons Genf im Betrag von über CHF 150'000.00 entstanden sei (pag. 3032, vgl. auch Verlustschein-Journal vom 1. Februar 2022; pag. 2945), kann ihrer Darstellung nicht gefolgt werden. Naheliegender ist vielmehr, dass sie nach dieser Erfahrung aufmerksamer handelte und Lügen des Mitbeschuldigten, zumal sie auch über kaufmännische Kenntnisse verfügt, erkannte.