Nach Angeführtem kann die Kammer den Aussagen der Berufungsführerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt daran gezweifelt, dass die Stiftung zustande komme (u.a. pag. 2773 Z. 32 ff., pag. 2776 Z. 19 f. und Z. 44 f., pag. 3023 Z. 23 ff.), der Mitbeschuldigte habe sicher mehr gewusst als sie, er sei der Vordenker gewesen (pag. 2774 Z. 37 ff., pag. 2776 Z. 31, pag. 3031), auch ihr Vertrauen sei vom Mitbeschuldigten missbraucht worden (pag. 2772 Z. 26 ff.), sie sei da reingeraten, in einen «Strudel» gekommen, den sie nicht mehr habe bremsen können (pag. 3023 Z. 28 ff.), keinen Glauben schenken.