879 Z. 343 ff.). Auffallend ist zudem der Umstand, dass der Mitbeschuldigte teilweise in der Rolle des angeblichen Präsidenten der Stiftung auftrat und diese Rolle sowohl mit einem Doktortitel (Dr. med. vet.) als auch mit einem «von» im Nachnamen versehen wurde, was auf die Geschädigten zusätzlich vertrauensfördernd wirken bzw. die Vergangenheit des Mitbeschuldigten verbergen sollte (pag. 16 Z. 163, pag. 430 Z. 153 ff., pag. 437 Z. 514, pag. 604 Z. 110 f., pag. 695 Z. 56 ff., pag. 698 Z. 175 ff., pag. 874 Z. 96 ff.). Nach Angeführtem kann die Kammer den Aussagen der Berufungsführerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt daran gezweifelt, dass die Stiftung zustande komme (u.a. pag.