2774 Z. 4 f.). Sie erzählte nicht nur Lügen, sondern ergriff aktiv vertrauensbildende Massnahmen, insbesondere erstellte sie gefälschte Dokumente, um die Ausführungen zu untermauern. Hierzu können wiederum die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzugezogen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2833): […] Ihr Lügengebäude sowohl betreffend die Anleihen bei der X.________ AG als auch betreffend die Stiftung W.________ war bestens durchdacht und raffiniert aufgebaut. Die vereinzelten Rückzahlungen bzw. Lohn- und Dividendenzahlungen erfolgten nur, um die Zweifel der Geschädigten auszuräu-