Auch für die Kammer steht bei der Beurteilung der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges die Vorgehensweise der Berufungsführerin und deren Opferauswahl im Vordergrund. Die Berufungsführerin suchte die Geschädigten in ihrem persönlichen Umfeld. Bei 9 von 10 Geschädigten handelte es sich um Freunde oder Bekannte. Wohingegen in den von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheiden 6B_1223/2013 und 6B_697/2017 unbekannte Anleger getäuscht wurden, wurde vorliegend das entgegengebrachte Vertrauen, die emotionale Verbundenheit bewusst ausgenutzt. Die Berufungsführerin lockte zudem mit der Arbeit zu Gunsten des Tierwohls.