19 müsse, um ihn «zusammenkratzen» zu können. (pag. 378 Z. 21 f., pag. 381 Z. 150 ff., pag. 383 Z. 248 ff.). Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges: Das Vorgehen der Berufungsführerin ist mit der Vorinstanz als äusserst verwerflich zu qualifizieren. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges kann daher ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2832 f.). Sie führte unter anderem aus: […]