Weiter verhalf F.________ ihrer Tochter, G.________, eine Einlage von CHF 25'000.00 zu leisten. Hierzu wurden CHF 10'000.00 Bankguthaben verwendet. Die restlichen CHF 15'000.00 wurden von F.________ «organisiert» (pag. 229 Z. 169 ff., pag. 231 Z. 282 ff.). Auch M.________ kam durch einen Elternteil, seinem Vater H.________, mit der Berufungsführerin in Kontakt und gewährte ihr ein Darlehen von CHF 45'000.00. Dabei handelte es sich um seine Ersparnisse und um einen Geldbetrag, für welchen er als «normalen Arbeiter» 20-30 Jahre arbeiten