Da die Einlage in die Vorsorgestiftung regelmässig Bedingung war für die Anstellung, nahmen die Ehegatten I.________ und J.________ einen Kredit bei einer Bank auf und verschuldeten sich damit (pag. 299, Z. 63, pag. 299, Z. 55). Die Beschuldigten veranlassten die Ehegatten I.________ und J.________ zudem, ihre Arbeitsstellen zu kündigen (pag. 299, Z. 54 ff.) und beraubten sie damit ihrer Existenzgrundlage. Auch F.________ hatte für die vermeintlich neue Anstellung ihren Job gekündigt und ein Darlehen aufgenommen, um die Einlage in den Rentenfonds bezahlen zu können (pag. 188, Z. 221 ff. und pag. 190, Z. 336 ff.). Die Ehegatten K.