Die geleisteten Beträge waren für jede/n Geschädigte/n jedoch beträchtlich. Hierzu hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2832): Von der Privatklägerin ist bekannt, dass sie sich ihr Pensionskassengeld hatte ausbezahlen lassen (pag. 2768, Z. 2 f.) und von ihre Tochter D.________, dass sie ein gewisses Vermögen geerbt hatten. H.________ konnte die Summe ebenfalls aus Eigenmitteln aufbringen (pag. 268, Z. 213 ff.). Da die Einlage in die Vorsorgestiftung regelmässig Bedingung war für die Anstellung, nahmen die Ehegatten I.___